Satzung - TC Schlierstadt 1979 e.V.

Satzung

Satzung
Tennis-Club 1979 Schlierstadt e.V. (TCS)


Zuletzt geändert: 1. März 2026

Inhalt:


§ 1: Name und Sitz
§ 2: Zweck, Gemeinnützigkeit
§ 3: Verbandszugehörigkeit
§ 4: Mitgliedschaft
§ 5: Rechte und Pflichten
§ 6: Einkünfte und Ausgaben
§ 7: Ende der Mitgliedschaft
§ 8: Organe des Vereins
§ 9: Vorstandschaft
§ 10: Kassenprüfer
§ 11: Befugnisse des geschäftsführenden Vorstands/Vorstandsteam
§ 12: Mitgliederversammlung
§ 13: Auflösung
§ 14: Geschäftsjahr
§ 15: Datenschutz
§ 16: Schlussbestimmungen
Beitragsordnung


Geänderte Fassung vom 01.03.2026
Tennisheim des TC Schlierstadt, Seckacher Straße 45, 74706 Osterburken-Schlierstadt

§ 1
Name und Sitz


Der Club führt den Namen Tennis-Club 1979 Schlierstadt (TCS) und hat seinen Sitz in
Osterburken-Schlierstadt. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.


§ 2
Zweck, Gemeinnützigkeit


Zweck des Clubs ist die Förderung des Tennissports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch
a) die Beteiligung an Turnieren und sportlichen Wettkämpfen
b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes
c) den Aufbau eines umfassenden Trainings- und Übungsprogramms für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports
d) die Teilnahme an sportspezifischen und übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen
e) die Durchführung regelmäßiger Sportveranstaltungen.
Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Club ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Clubs.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich durchgeführt.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr.26a EStG ausgeübt werden.


§ 3
Verbandszugehörigkeit


Der Club ist Mitglied des Badischen Sportbundes e.V. Soweit diese Satzungen nichts anderes
bestimmen, gelten die Satzungen des Badischen Sportbundes und der angeschlossenen
Fachverbände, bei welchen Mitgliedschaft besteht, rechtsverbindlich für den Club und seine
Einzelmitglieder. Der Club wie auch seine Einzelmitglieder unterwerfen sich der
Rechtsprechung des Badischen Sportbundes und der angeschlossenen Fachverbände.

§ 4
Mitgliedschaft


Der Club hat
a) ordentliche Mitglieder
b) Jugendmitglieder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)
c) passive Mitglieder
d) Fördermitglieder
e) Ehrenmitglieder
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Natürliche Mitglieder unter 18 Jahre sind Jugendmitglieder. Über die Aufnahme, die schriftlich beantragt werden muss, entscheidet die Vorstandschaft. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden. Gegen die Ablehnung ist das Rechtsmittel der Berufung zur Mitgliederversammlung möglich, die dann endgültig entscheidet. Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind aber von der Beitragszahlung befreit. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für treue Mitgliedschaft kann außerdem folgende Ehrung erfolgen: 25 Jahre: Silberne Ehrennadel 40 Jahre: Goldene Ehrennadel. Die Vorstandschaft kann von dieser Regelung abweichen, wenn besondere Verdienste des Mitglieds vorliegen.

§ 5
Rechte und Pflichten


Die Mitglieder sind verpflichtet, einen Beitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Pflichtige Arbeitsstunden sind Teil des
Mitgliedsbeitrages. Über die Anzahl und Höhe des Stundensatzes sowie den Personenkreis
bestimmt die Mitgliederversammlung.
Ein Aufnahmebeitrag wird nicht erhoben.
Jugendliche Mitglieder zwischen 14 und 18 Jahren sind zur Teilnahme an Clubversammlungen berechtigt. Sie können jedoch ein Stimmrecht erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres ausüben.
Jugendliche unter 18 Jahren können nicht in den Vorstand gewählt werden.
Das passive Mitglied kann nur aus einem aktiven Mitglied entstehen, wobei aktives und passives Wahlrecht besteht, wie auch Ehrungen stattfinden können.
Es entfällt das Spielrecht, wie auch die Arbeitsstundenpflicht. Das passive Mitglied zahlt einen jährlichen Beitrag.
Fördermitglieder sind Mitglieder, die dem TCS lose beitreten, wobei weder Rechte noch
Pflichten bestehen. Sie zahlen einen symbolischen Beitrag.
Im laufenden Jahr kann eine Mitgliedschaftskorrektur rückgängig gemacht werden.
Bei einem Eintritt in den TCS vor dem 1. August des Jahres wird der Mitgliedsbeitrag sofort
fällig. Nach diesem Termin sind diese Beträge erst zum 01. Januar des Folgejahres zu
entrichten. Bei den Arbeitsstunden gilt dieselbe Regelung.


§ 6
Einkünfte und Ausgaben


Einkünfte des Clubs:
1. Beiträge der Mitglieder
2. Einnahmen aus Wettkämpfen und sonstigen Veranstaltungen
3. Freiwillige Spenden
4. Sonstige Einnahmen
Ausgaben des Clubs:
1. Ausgaben im Sinne des § 2
2. Verwaltungsausgaben

§ 7
Ende der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss
Der Austritt kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von einem
Monat schriftlich erfolgen.
Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Club ausgeschlossen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere
a) Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr
b) grober und wiederholter Verstoß gegen die Clubsatzung
c) unehrenhaftes oder clubschädigendes Verhalten.
Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft mit sofortiger Wirkung. Das Mitglied soll
vorher gehört werden. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied binnen 4 Wochen nach
Bekanntgabe Berufung über die Vorstandschaft an die nächstfolgende Mitgliederversammlung einlegen, die dann endgültig mit 2/3-Mehrheit entscheidet.
Die Berufung hat schriftlich zu erfolgen.

§ 8
Organe des Clubs


Organe des Clubs sind
a) Vorstandschaft
b) Mitgliederversammlung

§ 9
Vorstandschaft


Die Gesamtvorstandschaft des TC Schlierstadt e.V. besteht aus
1) mindestens einem, vorzugsweise mehreren gleichberechtigten Vorständen als geschäftsführendes Vorstandsteam
2) weiteren Team-Verantwortlichen bzw. deren Stellvertreter, deren Aufgabe es ist - angesichts der vielfältigen Aufgaben und Zielsetzungen, die der TC Schlierstadt zu bewältigen hat – den Vorstand / das Vorstandsteam nach besten Kräften zu unterstützen und zu entlasten. Beispiele hierfür sind Kassier, Clubhaus- Platzwart, Beisitzer, Schriftführer, Sport- und Jugendwart, Leiter Öffentlichkeitsarbeit/Veranstaltungen.
Die Vorstände regeln untereinander, welche Verantwortungsbereiche und deren Teams zu ihrem Leitungs- Resort gehören. Sie wählen bzw. benennen ihre Team-Verantwortlichen und stimmen sich mit diesen auch über deren Stellvertretung ab. Sie delegieren an diese Aufgaben und Verantwortlichkeiten innerhalb derer Verantwortungsbereiche.
Geschäftsführende Vorstandsmitglieder können in Personalunion Funktionen von Team-Verantwortlichen wahrnehmen / ausfüllen / bekleiden.
Beispielsweise:
➢ Der Finanzvorstand kann gleichzeitig auch Schatzmeister/Kassenwart des Vereins sein
➢ der Sportvorstand die Funktionen des Sportwartes wahrnehmen
➢ der Verwaltungsvorstand verantwortet neben seinen Führungsaufgaben auch die Bereiche Öffentlichkeit, Platz & Technik u. ä.
➢ usw.
Angesichts der Notwendigkeit zur Verschlankung der Vereinsvorstandschaft und derer Verantwortlichkeiten ist eine solch flexible Gestaltung unerlässlich, um der ständig drohenden „Personalnot“ ein hilfreiches Instrument entgegenzusetzen.
Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ihr obliegt die Führung des Clubs. Die Vorstandschaft bleibt im Amt, bis eine neue Vorstandschaft gewählt ist. Der Schriftführer hat über jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung ein Protokoll anzufertigen, das von ihm und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Dem Kassier obliegt die Verwahrung und Verwaltung des Clubvermögens.
Die Gesamtvorstandschaft trifft sich zu Vorstandssitzungen, je nach anstehender Jahreszeit und der damit verbundenen Themen und Problemstellungen. Sie werden von einem Mitglied des Vorstandsteams bzw. dem Vorstand einberufen und vom Schriftführer / Protokollant ordnungsgemäß protokolliert.
Die Gesamtvorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis zum Beschluss vorliegt. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.

§ 10
Kassenprüfer


Die Mitgliederversammlung bestellt auf die Dauer von zwei Jahren zwei nicht der Clubleitung angehörige Clubmitglieder zu Kassenprüfern. Diese haben die Kassenführung des Tennis-Clubs zu überwachen und über das Ergebnis der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 11
Befugnisse des geschäftsführenden Vorstands/Vorstandsteam


Der geschäftsführende Vorstand / Vorstandsteam vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB. Jeder Einzelvorstand des Vorstandsteams ist auch allein vertretungsberechtigt.
Ausgaben über 2.500,- € (Zweitausendfünfhundert) bedürfen bis auf Widerruf im Innenverhältnis der Genehmigung der Vorstandschaft. Ausgenommen hiervon sind anfallende Rechnungen, die bei wirtschaftlichen Anlässen entstehen.

§ 12
Mitgliederversammlung


Der geschäftsführende Vorstand/Vorstandsteam hat alle zwei Jahre, möglichst zu Beginn des Geschäftsjahres, die Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung muss schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen und durch Bekanntgabe in der örtlichen Presse (RNZ und FN), sowie in den amtlichen Mitteilungen der Stadt Osterburken erfolgen.
Anträge müssen schriftlich und eine Woche vor der Versammlung eingereicht werden.
Der Mitgliederversammlung obliegt vor allem
a) die Entgegennahme der Jahresberichte
b) die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
c) die Entlastung und die Wahl der Vorstandschaft
d) die Wahl (Bestätigung) der Kassenprüfer
e) die Festsetzung des Beitrages und der Arbeitsstunden
f) die Wahl von Ehrenmitgliedern
g) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen (2/3 Mehrheit) und über die Auflösung
des Clubs.
Weitere Mitgliederversammlungen kann der geschäftsführende Vorstand/Vorstandsteam bei Bedarf einberufen. Er muss dies tun, wenn ¼ aller stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.


§ 13
Auflösung


Die Auflösung des Clubs muss mit 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Kann in der ersten Mitgliederversammlung hierüber kein Beschluss herbeigeführt werden, entscheidet in einer weiteren Mitgliederversammlung ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Bei der Auflösung des Clubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Clubs der Stadt Osterburken zu, die das Vermögen bis zur Bildung eines neuen Tennis-Clubs treuhändisch verwaltet.

§ 14
Geschäftsjahr


Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 15
Datenschutz


Personenbezogene Daten werden gemäß „Datenschutzordnung“ behandelt, die vom Vorstand / Vorstandsteam erlassen wird.

§ 16
Schlussbestimmungen


Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 01.03.2026 neu gefasst und verlesen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Schlierstadt, den 01.03.2026
Unterschrift Sitzungsleiter Unterschrift Protokollführer

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