Satzung - TC Schlierstadt 1979 e.V.

Satzung

Tennis-Club 1979 Schlierstadt e.V. (TCS)

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§1 Name und Sitz

Der Club führt den Namen Tennis-Club 1979 Schlierstadt (TCS) und hat seinen Sitz in Osterburken-Schlierstadt. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

Zweck des Clubs ist die F rderung des Tennissports. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch

  1. die Beteiligung an Turnieren und sportlichen Wettkämpfen
  2. die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes
  3. den Aufbau eines umfassenden Trainings- und Übungsprogramms
    für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports
  4. die Teilnahme an sportspezifischen und übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen
  5. die Durchführung regelmäßiger Sportveranstaltungen. Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Club ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Clubs. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der K rperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vereins mter werden grundsätzlich ehrenamtlich durchgeführt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr.26a EStG ausgeübt werden.

§ 3 Verbandszugehörigkeit

Der Club ist Mitglied des Badischen Sportbundes e.V. Soweit diese Satzungen nichts anderes bestimmen, gelten die Satzungen des Badischen Sportbundes und der angeschlossenen Fachverbände, bei welchen Mitgliedschaft besteht, rechtsverbindlich für den Club und seine Einzelmitglieder. Der Club wie auch seine Einzelmitglieder unterwerfen sich der Rechtsprechung des Badischen Sportbundes und der angeschlossenen Fachverbände.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Club hat

  1. ordentliche Mitglieder
  2. Jugendmitglieder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)
  3. passive Mitglieder
  4. Fördermitglieder
  5. Ehrenmitglieder

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.. Natürliche Mitglieder unter 18
Jahre sind Jugendmitglieder.

Über die Aufnahme, die schriftlich beantragt werden muss, entscheidet die Vorstandschaft. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden. Gegen die Ablehnung ist das Rechtsmittel der Berufung zur Mitgliederversammlung m glich, die dann endgültig entscheidet. Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind aber von der
Beitragszahlung befreit. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3
Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Für treue Mitgliedschaft kann au erdem folgende Ehrung erfolgen:
25 Jahre: Silberne Ehrennadel
40 Jahre: Goldene Ehrennadel

Die Vorstandschaft kann von dieser Regelung abweichen, wenn besondere Verdienste des Mitglieds vorliegen.

§ 5 Rechte und Pflichten

Die Mitglieder sind verpflichtet, einen Beitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Pflichtige Arbeitsstunden sind Teil des Mitgliedsbeitrages. Über die Anzahl und Höhe des Stundensatzes sowie den Personenkreis bestimmt die Mitgliederversammlung.

Ein Aufnahmebeitrag wird nicht erhoben.

Jugendliche Mitglieder zwischen 14 und 18 Jahren sind zur Teilnahme an Clubversammlungen berechtigt. Sie können jedoch ein Stimmrecht erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres ausüben. Jugendliche unter 18 Jahren können nicht in den Vorstand gewählt werden.

Das passive Mitglied kann nur aus einem aktiven Mitglied entstehen, wobei aktives und passives Wahlrecht besteht, wie auch Ehrungen stattfinden k nnen. Es entfällt das Spielrecht, wie auch die Arbeitsstundenpflicht. Das passive Mitglied zahlt einen jährlichen Beitrag.

Fördermitglieder sind Mitglieder, die dem TCS lose beitreten, wobei weder Rechte noch Pflichten bestehen. Sie zahlen einen symbolischen Beitrag. Im laufenden Jahr kann eine Mitgliedschaftskorrektur rückgängig gemacht werden.
Bei einem Eintritt in den TCS vor dem 1. August des Jahres wird der Mitgliedsbeitrag sofort fällig. Nach diesem Termin sind diese Beträge erst zum 01. Januar des Folgejahres zu entrichten. Bei den Arbeitsstunden gilt dieselbe Regelung.

§ 6 Einkünfte und Ausgaben

Einkünfte des Clubs:
1. Beiträge der Mitglieder
2. Einnahmen aus Wettk mpfen und sonstigen Veranstaltungen
3. Freiwillige Spenden
4. Sonstige Einnahmen

Ausgaben des Clubs:
1. Ausgaben im Sinne des § 2
2. Verwaltungsausgaben

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Tod
  2. durch Austritt
  3. durch Ausschluss

Der Austritt kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich erfolgen.

Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Club ausgeschlossen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere

  1. Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr
  2. grober und wiederholter Verstoß gegen die Clubsatzung
  3. unehrenhaftes oder clubschädigendes Verhalten.

Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft mit sofortiger Wirkung. Das Mitglied soll vorher gehört werden. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied binnen 4 Wochen nach Bekanntgabe Berufung über die Vorstandschaft an die nächstfolgende Mitgliederversammlung einlegen, die dann endgültig mit 2/3-Mehrheit entscheidet. Die Berufung hat  schriftlich zu erfolgen.

§ 8 Organe des Clubs

Organe des Clubs sind

  1. Vorstandschaft
  2. Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstandschaft

Die Vorstandschaft besteht aus

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden
  3. dem Schriftführer
  4. dem Kassier
  5. drei Beisitzern
  6. dem Sportwart
  7. dem 2. Sportwart
  8. dem Jugendwart
  9. dem zweiten Jugendwart
  10. dem Breitensportwart

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Sie sind je alleine vertretungsberechtigt.

Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ihr obliegt die Führung des Clubs.

Die Vorstandschaft bleibt im Amt, bis eine neue Vorstandschaft gewählt ist.

Der Schriftführer hat über jede Mitgliederversammlung und Vorstandsitzung ein Protokoll anzufertigen, das von ihm und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Dem Kassier obliegt die Verwahrung und Verwaltung des Clubvermögens.

§ 10 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung bestellt auf die Dauer von zwei Jahren zwei nicht der Clubleitung angehörige Clubmitglieder zu Kassenprüfern. Diese haben die Kassenführung des Tennis-Clubs
zu überwachen und über das Ergebnis der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 11 Befugnisse des 1. Vorsitzenden

Ausgaben über 2.500,- € (Zweitausendfünfhundert) bedürfen bis auf Widerruf im Innenverhältnis der Genehmigung der Vorstandschaft. Ausgenommen hiervon sind anfallende Rechnungen, die bei wirtschaftlichen Anlässen entstehen.

§ 12 Mitgliederversammlung

Der Vorstand hat alle zwei Jahre, möglichst zu Beginn des Gescäftsjahres, die Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung muss schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen und durch Bekanntgabe in der örtlichen Presse (RNZ und FN), der clubeigenen Homepage sowie in den amtlichen Mitteilungen der Stadt Osterburken erfolgen. Anträge müssen schriftlich und eine Woche vor der Versammlung eingereicht werden.

Der Mitgliederversammlung obliegt vor allem

  1. die Entgegennahme der Jahresberichte
  2. die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
  3. die Entlastung und die Wahl der Vorstandschaft
  4. die Wahl (Bestätigung) der Kassenprüfer
  5. die Festsetzung des Beitrages und der Arbeitsstunden
  6. die Wahl von Ehrenmitgliedern
  7. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen (2/3 Mehrheit) und über die Auflösung des Clubs.

Weitere Mitgliederversammlungen kann der Vorstand bei Bedarf einberufen. Er muss dies tun, wenn 1/4 aller stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

§ 13 Auflösung

Die Auflösung des Clubs muss mit 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Kann in der ersten Mitgliederversammlung hierüber kein Beschluss herbeigeführt werden, entscheidet in einer weiteren Mitgliederversammlung   der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Bei der Auflösung des Clubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Clubs der Stadt Osterburken zu, die das Vermögen bis zur Bildung eines neuen Tennis-Clubs treuhändisch verwaltet.

§ 14 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Geänderte Fassung vom 15. November 2009

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